Rechtliche Hinweise zu Xenon-Nachrüstungen
Generell können in Kraftfahrzeuge lt. §50 Absatz 10 StVZO Xenon-Kits nachgerüstet werden, wenn diese über folgende Komponenten verfügen bzw. mit diesen nachgerüstet werden:
- automatische Leuchtweiteregulierung
- Scheinwerferreinigungsanlage
- bauartgeprüfte Scheinwerfer
- einem System, dass das ständige Eingeschaltet sein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt
- Bei der nachträglichen Umrüstung von Kraftfahrzeugen dürfen nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Wir bieten unsere Xenon Nachrüst-Kits grundsätzlich als Sport-, Tuning- und Sonderzubehör ohne Straßenzulassung und nur zur Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches der StVZO der Bundesrepublik Deutschland an, bestimmt z. B. für die Verwendung in Drittländern oder zur Verwendung zu Show- und Messezwecken, in Show- und Messefahrzeugen und auf Messen, Ausstellungen, Events, Treffen und sonstigen Veranstaltungen.
Hiermit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der Betrieb im Straßenverkehr innerhalb Deutschlands untersagt ist. Wenn Sie trotzdem beabsichtigen, Ihr Kraftfahrzeug innerhalb Deutschlands zu betreiben, ist eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere zwingend notwendig. Vor der Eintragung ist regelmäßig eine TÜV-Abnahme erforderlich. Bitte kontaktieren Sie Ihre TÜV-Prüfstelle, um die Voraussetzungen zu erfahren, die für eine erfolgreiche Eintragung notwendig sind (z.B. automatische Leuchtweitenregulierung, Scheinwerferreinigungsanlage, bauartgeprüfte Scheinwerfer). Für die Eintragungsfähigkeit wird keine Haftung übernommen.
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